§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Forstaufsichts- und Forstschutzorgane, LGBl. Nr. 45/1980, außer Kraft.
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