LandesrechtTirolVerordnungenLandschaftsschutzgebiet Patscherkofel-Zirmberg

Landschaftsschutzgebiet Patscherkofel-Zirmberg

In Kraft seit 25. November 2005
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in den Gemeinden Lans, Sistrans, Aldrans, Rinn, Patsch und Ellbögen wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (Landschaftsschutzgebiet Patscherkofel-Zirmberg).

(2) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von 15,8 km².

(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung und bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Lans, Sistrans, Aldrans, Rinn, Patsch und Ellbögen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

§ 2

§ 2

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen einer Bewilligung:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e) die Vornahme von Neuaufforstungen;

f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen;

g) jede erhebliche Lärmentwicklung;

h) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(2) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen keiner Bewilligung:

a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung von land- und forstwirtschaftlichen Einfriedungen, wie Weide- oder Wildzäune;

b) die Vornahme von Maßnahmen zur Instandhaltung der bestehenden Wege einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck;

c) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen zum Zweck der Almverbesserung, wenn dadurch kein Feuchtgebiet im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt wird;

d) die Räumung von Bächen und Runsen von Geschiebe im wildbachtechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Vorbeugung gegen Katastrophen sowie Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen;

e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, zur Ausübung der Jagd und Fischerei sowie zur Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben;

f) Außenlandungen und -abflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

§ 3

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erklärung eines Teiles der Tuxer Voralpen im Gebiet der Gemeinden Lans, Sistrans, Aldrans, Rinn, Patsch und Ellbögen zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Patscherkofel-Zirmberg), LGBl. Nr. 92/1994, außer Kraft.