§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erklärung eines Teiles der Tuxer Voralpen im Gebiet der Gemeinden Lans, Sistrans, Aldrans, Rinn, Patsch und Ellbögen zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Patscherkofel-Zirmberg), LGBl. Nr. 92/1994, außer Kraft.
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