§ 2
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen einer Bewilligung:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
e) die Vornahme von Neuaufforstungen;
f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen;
g) jede erhebliche Lärmentwicklung;
h) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen keiner Bewilligung:
a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung von land- und forstwirtschaftlichen Einfriedungen, wie Weide- oder Wildzäune;
b) die Vornahme von Maßnahmen zur Instandhaltung der bestehenden Wege einschließlich geringfügiger Materialentnahmen zu diesem Zweck;
c) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen zum Zweck der Almverbesserung, wenn dadurch kein Feuchtgebiet im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt wird;
d) die Räumung von Bächen und Runsen von Geschiebe im wildbachtechnisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Vorbeugung gegen Katastrophen sowie Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen;
e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, zur Ausübung der Jagd und Fischerei sowie zur Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben;
f) Außenlandungen und -abflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
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