LandesrechtTirolVerordnungenLandschaftsschutzgebiet Mieminger Plateau

Landschaftsschutzgebiet Mieminger Plateau

In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet der Gemeinden Obsteig und Nassereith wird aufgrund der besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (Landschaftsschutzgebiet Mieminger Plateau).

(2) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst und in den Gemeindeämtern Obsteig und Nassereith während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

(3) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von 919,72 ha.

§ 2

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e) die Vornahme von Neuaufforstungen;

f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen;

g) jede erhebliche Lärmentwicklung.

§ 3

§ 3

Von der Bewilligungspflicht nach § 2 sind ausgenommen:

a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung von land- und forstwirtschaftlichen Einfriedungen, wie Weide- oder Wildzäune;

b) außerhalb der Lärchenwiesen

1. der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Wegen und

2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,

soweit diese Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Strukturverbesserung dienen und nicht nach § 6 lit. d und h des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligungspflichtig sind;

c) Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung des bestehenden Wegenetzes.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Erklärung eines Teiles des Mieminger Plateaus im Gebiet der Gemeinden Obsteig und Nassereith zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Mieminger Plateau), LGBl. Nr. 7/1982, außer Kraft.