§ 3
Von der Bewilligungspflicht nach § 2 sind ausgenommen:
a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung von land- und forstwirtschaftlichen Einfriedungen, wie Weide- oder Wildzäune;
b) außerhalb der Lärchenwiesen
1. der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Wegen und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
soweit diese Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Strukturverbesserung dienen und nicht nach § 6 lit. d und h des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligungspflichtig sind;
c) Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung des bestehenden Wegenetzes.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise