LandesrechtTirolVerordnungenVerwandtstellung von Lehrberufen sowie die Anrechnung von Lehrzeiten

Verwandtstellung von Lehrberufen sowie die Anrechnung von Lehrzeiten

In Kraft seit 20. Oktober 2000
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Verwandtstellung von Lehrberufen

Die in der Anlage A genannten Lehrberufe werden verwandt gestellt.

§ 2 § 2

§ 2 Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten

(1) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander wird in der Anlage B bestimmt.

(2) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen und solchen gewerblicher Art wird in der Anlage C bestimmt.

§ 4 § 4

§ 4 Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühr beträgt:

a) für die Facharbeiterprüfung € 150,- für die Meisterprüfung € 300,–, für eine Zusatzprüfung € 73,–;

b) für die Wiederholungsprüfung

pro wiederholtem Teil der Facharbeiterprüfung  € 36,50,

pro wiederholtem Teil der Meisterprüfung € 73,–,

pro wiederholtem Teil der Zusatzprüfung  € 36,50–.

§ 5 § 5

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 15 der Verordnung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landeslandwirtschaftskammer, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden, Bote für Tirol Nr. 350/1994, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 1871/1997, außer Kraft.

Anlage A

Verwandtstellung von Lehrberufen

Anl. 1

1. Die nachstehend angeführten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe werden verwandt gestellt:

Gartenbau mit Feldgemüsebau;

Obstbau und Obstverwertung mit Weinbau und Kellerwirtschaft;

Forstwirtschaft mit Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft.

2. Die nachstehend angeführten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe werden mit den nachstehend genannten Lehrberufen der gewerblichen Art verwandt gestellt:

Gartenbau mit Blumenbinder und -händler (Florist);

Gartenbau mit Friedhofs- und Ziergärtner;

Gartenbau mit Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter);

Molkerei und Käsereiwirtschaft mit Molkereifachmann;

Molkerei und Käsereiwirtschaft mit Chemielaborant.

Anlage B

Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander

Anl. 2

1. Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes können von Personen, die nachweisen, dass sie eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, generell in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden.

2. Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes können von Personen, die nachweisen, dass sie eine Facharbeiterprüfung in einem der folgenden land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe erfolgreich abgelegt haben, in einer um zwei Jahre verkürzten Lehrzeit erlernt werden:

Erlernter Beruf Lehrberufe mit um zwei Jahre verkürzter

Lehrzeit

Landwirtschaft Ländliche Hauswirtschaft, Feldgemüsebau,

Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und

Kellerwirtschaft, Pferdewirtschaft,

Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft,

Forstwirtschaft, Forstgarten- und

Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche

Lagerhaltung

Ländliche Haus-

wirtschaft Landwirtschaft, Gartenbau,

Feldgemüsebau, Obstbau und

Obstverwertung, Weinbau und

Kellerwirtschaft,

Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft

Gartenbau Ländliche Hauswirtschaft, Obstbau und

Obstverwertung, Weinbau und

Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft,

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Feldgemüsebau Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,

Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und

Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft,

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Obstbau und

Obstverwertung Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,

Gartenbau, Feldgemüsebau, Bienenwirtschaft,

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Weinbau und

Kellerwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,

Gartenbau, Feldgemüsebau, Bienenwirtschaft,

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Molkerei und

Käsereiwirtschaft Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Pferdewirtschaft Landwirtschaft

Geflügelwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft

Bienenwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,

Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und

Obstverwertung, Weinbau und

Kellerwirtschaft

Forstwirtschaft Landwirtschaft

Forstgarten- und

Forstpflegewirt-

schaft Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau,

Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und

Kellerwirtschaft

Landwirtschaftliche Lagerhaltung Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau,

Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Molkerei- und Käsereiwirtschaft

3. Die in der Anlage A verwandt gestellten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe können von Personen, die nachweisen, dass sie die Facharbeiterprüfung in einem verwandt gestellten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, in einer um drei Jahre verkürzten Lehrzeit (Vollanrechnung) erlernt werden.

Erlernter Beruf Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter

Lehrzeit (Vollanrechnung)

Gartenbau Feldgemüsebau

Feldgemüsebau Gartenbau

Obstbau und

Obstverwertung Weinbau und Kellerwirtschaft

Weinbau und

Kellerwirtschaft Obstbau und Obstverwertung

Forstwirtschaft Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

Forstgarten- und

Forstpflege

wirtschaft Forstwirtschaft

Anlage C

Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in Lehrberufen gewerblicher Art auf land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe

Anl. 3

1. Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes können von Personen, die nachweisen, dass sie einen Lehrabschluss in einem Lehrberuf gewerblicher Art abgelegt haben, generell in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden.

2. Die in der Anlage A mit den land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen verwandt gestellten Lehrberufe gewerblicher Art können von Personen, die nachweisen, dass sie einen Lehrabschluss in einem der folgenden Lehrberufe gewerblicher Art erfolgreich abgelegt haben, in einer um drei Jahre verkürzten Lehrzeit (Vollanrechnung) erlernt werden:

Erlernter Beruf Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter

Lehrzeit

Blumenbinder und -händler

(Florist), Friedhofs- und

Ziergärtner, Landschaftsgärtner

(Garten- und Grünflächengestalter) Gartenbau

Chemielaborant, Molkereifachmann Molkerei- und

Käsereiwirtschaft