Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Verwandtstellung von Lehrberufen
Die in der Anlage A genannten Lehrberufe werden verwandt gestellt.
§ 2 § 2
§ 2 Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten
(1) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander wird in der Anlage B bestimmt.
(2) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen und solchen gewerblicher Art wird in der Anlage C bestimmt.
§ 4 § 4
§ 4 Prüfungsgebühren
Die Prüfungsgebühr beträgt:
a) für die Facharbeiterprüfung € 150,- für die Meisterprüfung € 300,–, für eine Zusatzprüfung € 73,–;
b) für die Wiederholungsprüfung
pro wiederholtem Teil der Facharbeiterprüfung € 36,50,
pro wiederholtem Teil der Meisterprüfung € 73,–,
pro wiederholtem Teil der Zusatzprüfung € 36,50–.
§ 5 § 5
§ 5 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 15 der Verordnung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landeslandwirtschaftskammer, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden, Bote für Tirol Nr. 350/1994, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 1871/1997, außer Kraft.
Anlage A
Verwandtstellung von Lehrberufen
Anl. 1
1. Die nachstehend angeführten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe werden verwandt gestellt:
Gartenbau mit Feldgemüsebau;
Obstbau und Obstverwertung mit Weinbau und Kellerwirtschaft;
Forstwirtschaft mit Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft.
2. Die nachstehend angeführten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe werden mit den nachstehend genannten Lehrberufen der gewerblichen Art verwandt gestellt:
Gartenbau mit Blumenbinder und -händler (Florist);
Gartenbau mit Friedhofs- und Ziergärtner;
Gartenbau mit Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter);
Molkerei und Käsereiwirtschaft mit Molkereifachmann;
Molkerei und Käsereiwirtschaft mit Chemielaborant.
Anlage B
Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander
Anl. 2
1. Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes können von Personen, die nachweisen, dass sie eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, generell in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden.
2. Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes können von Personen, die nachweisen, dass sie eine Facharbeiterprüfung in einem der folgenden land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe erfolgreich abgelegt haben, in einer um zwei Jahre verkürzten Lehrzeit erlernt werden:
Erlernter Beruf Lehrberufe mit um zwei Jahre verkürzter
Lehrzeit
Landwirtschaft Ländliche Hauswirtschaft, Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft, Pferdewirtschaft,
Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft,
Forstwirtschaft, Forstgarten- und
Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche
Lagerhaltung
Ländliche Haus-
wirtschaft Landwirtschaft, Gartenbau,
Feldgemüsebau, Obstbau und
Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft,
Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft
Gartenbau Ländliche Hauswirtschaft, Obstbau und
Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Feldgemüsebau Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,
Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Obstbau und
Obstverwertung Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,
Gartenbau, Feldgemüsebau, Bienenwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Weinbau und
Kellerwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,
Gartenbau, Feldgemüsebau, Bienenwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Molkerei und
Käsereiwirtschaft Landwirtschaftliche Lagerhaltung
Pferdewirtschaft Landwirtschaft
Geflügelwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft
Bienenwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft,
Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und
Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft
Forstwirtschaft Landwirtschaft
Forstgarten- und
Forstpflegewirt-
schaft Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und
Kellerwirtschaft
Landwirtschaftliche Lagerhaltung Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau,
Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Molkerei- und Käsereiwirtschaft
3. Die in der Anlage A verwandt gestellten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe können von Personen, die nachweisen, dass sie die Facharbeiterprüfung in einem verwandt gestellten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, in einer um drei Jahre verkürzten Lehrzeit (Vollanrechnung) erlernt werden.
Erlernter Beruf Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter
Lehrzeit (Vollanrechnung)
Gartenbau Feldgemüsebau
Feldgemüsebau Gartenbau
Obstbau und
Obstverwertung Weinbau und Kellerwirtschaft
Weinbau und
Kellerwirtschaft Obstbau und Obstverwertung
Forstwirtschaft Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
Forstgarten- und
Forstpflege
wirtschaft Forstwirtschaft
Anlage C
Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in Lehrberufen gewerblicher Art auf land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe
Anl. 3
1. Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes können von Personen, die nachweisen, dass sie einen Lehrabschluss in einem Lehrberuf gewerblicher Art abgelegt haben, generell in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden.
2. Die in der Anlage A mit den land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen verwandt gestellten Lehrberufe gewerblicher Art können von Personen, die nachweisen, dass sie einen Lehrabschluss in einem der folgenden Lehrberufe gewerblicher Art erfolgreich abgelegt haben, in einer um drei Jahre verkürzten Lehrzeit (Vollanrechnung) erlernt werden:
Erlernter Beruf Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter
Lehrzeit
Blumenbinder und -händler
(Florist), Friedhofs- und
Ziergärtner, Landschaftsgärtner
(Garten- und Grünflächengestalter) Gartenbau
Chemielaborant, Molkereifachmann Molkerei- und
Käsereiwirtschaft