1. Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes können von Personen, die nachweisen, dass sie einen Lehrabschluss in einem Lehrberuf gewerblicher Art abgelegt haben, generell in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden.
2. Die in der Anlage A mit den land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen verwandt gestellten Lehrberufe gewerblicher Art können von Personen, die nachweisen, dass sie einen Lehrabschluss in einem der folgenden Lehrberufe gewerblicher Art erfolgreich abgelegt haben, in einer um drei Jahre verkürzten Lehrzeit (Vollanrechnung) erlernt werden:
Erlernter Beruf Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter
Lehrzeit
Blumenbinder und -händler
(Florist), Friedhofs- und
Ziergärtner, Landschaftsgärtner
(Garten- und Grünflächengestalter) Gartenbau
Chemielaborant, Molkereifachmann Molkerei- und
Käsereiwirtschaft
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