(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 15 der Verordnung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landeslandwirtschaftskammer, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden, Bote für Tirol Nr. 350/1994, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 1871/1997, außer Kraft.
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