Abfallwirtschaftskonzept
Vorwort
§ 1 1. Abschnitt
§ 1 Getrennte Sammlung von Abfällen
§ 1 § 1
§ 1 Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle
(1) Unbeschadet weitergehender Vorschriften in der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, sind Verpackungsabfälle aus Glas, Karton/Papier, Metall und Kunststoff/Verbundstoff getrennt zu sammeln.
(2) Unbeschadet weitergehender Vorschriften in der Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008, sind Elektro- und Elektronikaltgeräte getrennt zu sammeln.
(3) Zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recyceln oder zur sonstigen Verwertung sind außerdem getrennt zu sammeln:
a) nicht der VerpackVO 1996 unterliegende Abfälle aus Papier und Metall (Haushaltsschrott) sowie nicht der Elektroaltgeräteverordnung unterliegende Abfälle aus Metall (Haushaltsschrott),
b) Speisefette und -öle und
c) biologisch verwertbare Siedlungsabfälle.
§ 2 § 2
§ 2 Weitere getrennt sammelbare Siedlungsabfälle
Die Gemeinden können für Altholz, Flachglas, Altreifen und Alttextilien entsprechend den örtlichen Verhältnissen und in Abhängigkeit von den anfallenden Mengen Sammelsysteme einrichten. Die gesammelten Abfälle sind an befugte Behandler zu übergeben.
§ 3 § 3
§ 3 Getrennt zu sammelnde sonstige Abfälle
Getrennt zu sammeln sind:
a) nicht der VerpackVO 1996 unterliegende Abfälle aus Papier und Metall (Schrott) sowie nicht der Elektroaltgeräteverordnung unterliegende Abfälle aus Metall (Schrott),
b) Flachglas, Altholz und Altreifen und
c) biologisch verwertbare sonstige Abfälle.
§ 4 2. Abschnitt
§ 4 Standort- und Einzugsbereiche von öffentlichen Behandlungsanlagen
§ 4 § 4
§ 4 Einzugsbereiche
In Tirol werden folgende Einzugsbereiche für Restmüll und Sperrmüll festgelegt:
a) Einzugsbereich 1 (Reutte): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden des Bezirkes Reutte;
b) Einzugsbereich 2 (West): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden der Bezirke Imst und Landeck;
c) Einzugsbereich 3 (Innsbruck): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Innsbruck;
d) Einzugsbereich 4 (Mitte): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden der Bezirke Innsbruck-Land und Schwaz;
e) Einzugsbereich 5 (Ost): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden der Bezirke Kitzbühel und Kufstein;
f) Einzugsbereich 6 (Lienz): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden des Bezirkes Lienz.
§ 5 § 5
§ 5 Standorte für öffentliche Behandlungsanlagen
Als Standorte für Anlagen zur geordneten Behandlung oder Verbringung des im Land anfallenden Restmülls und Sperrmülls werden festgelegt:
a) im Einzugsbereich 1 die Gste. Nr. 809, 810, 811 und 818, GB 86031 Reutte;
b) im Einzugsbereich 2 das Gst. Nr. 1255, GB 80107 Roppen;
c) in den Einzugsbereichen 3 und 4 die Gste. Nr. 612/1, 614/2, 625, 626, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 635, 636, 637, 706/1, 706/3, 707, 754/1, 754/5, 754/6 und 756, alle GB 81134 Vill;
d) im Einzugsbereich 5
1. das Gst. Nr. 513/3, GB 83008 Kufstein, für die Gemeinden des Bezirkes Kufstein und
2. das Gst. Nr. 493, GB 82001 Brixen im Thale, für die Gemeinden des Bezirkes Kitzbühel;
e) im Einzugsbereich 6 das Gst. Nr. 763/4, GB 85017 Lavant.