§ 3 § 3 — Abfallwirtschaftskonzept
Gliederung
Getrennt zu sammeln sind:
a) nicht der VerpackVO 1996 unterliegende Abfälle aus Papier und Metall (Schrott) sowie nicht der Elektroaltgeräteverordnung unterliegende Abfälle aus Metall (Schrott),
b) Flachglas, Altholz und Altreifen und
c) biologisch verwertbare sonstige Abfälle.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden