(1) Unbeschadet weitergehender Vorschriften in der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, sind Verpackungsabfälle aus Glas, Karton/Papier, Metall und Kunststoff/Verbundstoff getrennt zu sammeln.
(2) Unbeschadet weitergehender Vorschriften in der Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008, sind Elektro- und Elektronikaltgeräte getrennt zu sammeln.
(3) Zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recyceln oder zur sonstigen Verwertung sind außerdem getrennt zu sammeln:
a) nicht der VerpackVO 1996 unterliegende Abfälle aus Papier und Metall (Haushaltsschrott) sowie nicht der Elektroaltgeräteverordnung unterliegende Abfälle aus Metall (Haushaltsschrott),
b) Speisefette und -öle und
c) biologisch verwertbare Siedlungsabfälle.
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