Vorwort
§ 1
§ 1
Untersuchungspflichtige Personen, Umfang der Untersuchung
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle haben die Bezirksverwaltungsbehörden in gezielten Reihenuntersuchungen jene Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zu untersuchen, die nicht regelmäßig gesundheitlich untersucht werden und deren Lebenssituation nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft eine erhöhte Gefahr einer unerkannten Tuberkuloseerkrankung bedingt.
(2) Die Untersuchung hat insbesondere auch die Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu beinhalten.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich über Einladung der Bezirksverwaltungsbehörde untersuchen zu lassen.
(4) Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
§ 2
§ 2
Amtsärztliche Bestätigung
Auf Verlangen hat der untersuchende Arzt der untersuchten Person bzw. derem gesetzlichen Vertreter über die durchgeführte Untersuchung eine amtsärztliche Bestätigung auszustellen.
§ 3
§ 3
Zuständigkeit, Dokumentation
(1) Die Untersuchungen sind von der nach dem Wohnsitz der zu untersuchenden Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
(2) Diese hat über die von ihr durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen mit folgendem Inhalt zu führen:
die untersuchten Personengruppen;
die Zahl der untersuchten Personen;
die Zahl der dabei aufgefundenen behandlungs- und/oder überwachungsbedürftigen Tuberkulosefälle, gegliedert nach den untersuchten Personengruppen.
§ 4
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, LGBl. Nr. 45/1997, außer Kraft.