§ 3
Zuständigkeit, Dokumentation
(1) Die Untersuchungen sind von der nach dem Wohnsitz der zu untersuchenden Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
(2) Diese hat über die von ihr durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen mit folgendem Inhalt zu führen:
die untersuchten Personengruppen;
die Zahl der untersuchten Personen;
die Zahl der dabei aufgefundenen behandlungs- und/oder überwachungsbedürftigen Tuberkulosefälle, gegliedert nach den untersuchten Personengruppen.
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