§ 1
Untersuchungspflichtige Personen, Umfang der Untersuchung
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle haben die Bezirksverwaltungsbehörden in gezielten Reihenuntersuchungen jene Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zu untersuchen, die nicht regelmäßig gesundheitlich untersucht werden und deren Lebenssituation nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft eine erhöhte Gefahr einer unerkannten Tuberkuloseerkrankung bedingt.
(2) Die Untersuchung hat insbesondere auch die Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu beinhalten.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich über Einladung der Bezirksverwaltungsbehörde untersuchen zu lassen.
(4) Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
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