LandesrechtTirolVerordnungenTuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung§ 2

§ 2

In Kraft seit 18. August 1999
Up-to-date

§ 2

Amtsärztliche Bestätigung

Auf Verlangen hat der untersuchende Arzt der untersuchten Person bzw. derem gesetzlichen Vertreter über die durchgeführte Untersuchung eine amtsärztliche Bestätigung auszustellen.

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