§ 2
Amtsärztliche Bestätigung
Auf Verlangen hat der untersuchende Arzt der untersuchten Person bzw. derem gesetzlichen Vertreter über die durchgeführte Untersuchung eine amtsärztliche Bestätigung auszustellen.
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Amtsärztliche Bestätigung
Auf Verlangen hat der untersuchende Arzt der untersuchten Person bzw. derem gesetzlichen Vertreter über die durchgeführte Untersuchung eine amtsärztliche Bestätigung auszustellen.
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