Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf die Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Behörden des Landes (mittelbare Bundesverwaltung) und bei den Behörden der Gemeinden (übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) Anwendung.
§ 2 § 2
§ 2 Art der Einhebung
(1) Die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind unter sinngemäßer Anwendung des § 2 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1996, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung an das Land zu entrichten.
(2) Die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind unter sinngemäßer Anwendung des § 2 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996, LGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung an die Gemeinden zu entrichten.
§ 3 § 3
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Behörden des Landes und der Gemeinden, LGBl. Nr. 33/1990, außer Kraft.