(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Behörden des Landes und der Gemeinden, LGBl. Nr. 33/1990, außer Kraft.
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