(1) Die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind unter sinngemäßer Anwendung des § 2 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1996, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung an das Land zu entrichten.
(2) Die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind unter sinngemäßer Anwendung des § 2 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996, LGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung an die Gemeinden zu entrichten.
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