Diese Verordnung findet auf die Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Behörden des Landes (mittelbare Bundesverwaltung) und bei den Behörden der Gemeinden (übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) Anwendung.
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