Vorwort
(1)
(a) Für die öffentliche Salvator Apotheke Murau KG in 8850 Murau werden an Werktagen folgende verpflichtende Kernöffnungszeiten festgesetzt:
| Montag bis Freitag: | 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und |
| 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr | |
| Samstag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
(b) Für die öffentliche Apotheke Scheifling in 8811 Scheifling werden an Werktagen folgende verpflichtende Kernöffnungszeiten festgesetzt:
| Montag bis Freitag: | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und |
| 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr | |
| Samstag: | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
(c) Für die öffentliche Apotheke „Zur Mariahilf“ in 8820 Neumarkt in der Steiermark werden an Werktagen folgende verpflichtende Kernöffnungszeiten festgesetzt:
| Montag bis Freitag: | 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und |
| 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr | |
| Samstag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
(d) Für die öffentliche Stifts-Apotheke Gall-Reidlinger OHG in 8813 St. Lambrecht werden an Werktagen folgende verpflichtende Kernöffnungszeiten festgesetzt:
| Montag bis Mittwoch und Freitag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und |
| 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr | |
| Donnerstag und Samstag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
(2) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, dürfen die öffentlichen Apotheken im Bezirk Murau an diesen Tagen bereits ab 12:00 Uhr geschlossen halten.
(1) Außerhalb der Kernöffnungszeiten gemäß § 1 Abs 1 lit a bis d haben die öffentlichen Apotheken in 8850 Murau, 8811 Scheifling, 8820 Neumarkt in der Steiermark und in 8813 St. Lambrecht Notfallbereitschaft in folgender Reihenfolge zu leisten:
1. Salvator Apotheke Murau KG in 8850 Murau
2. Apotheke Scheifling in 8811 Scheifling
3. Apotheke „Zur Mariahilf“ in 8820 Neumarkt in der Steiermark
4. Stifts-Apotheke Gall-Reidlinger OHG in 8813 St. Lambrecht
(a) Der Dienstwechsel erfolgt in oben genannter fortlaufender Reihenfolge wöchentlich, jeweils beginnend montags um 08:00 Uhr bis darauffolgenden Montag um 08:00 Uhr („Vierer wochen turnus“). Fällt der letzte Tag der wöchentlichen Notfallbereitschaft auf einen Feiertag, ist dieser Montag von der bereits diensthabenden Apotheke noch mit zu übernehmen.
(b) Zudem erfolgt mit Beginn eines jeden neuen Kalenderjahres (1. Jänner) der Dienstwechsel in oben genannter fortlaufender Reihenfolge, beginnend mit der Salvator Apotheke Murau KG in 8850 Murau am 1. Jänner 2026 („Vierer jahres turnus").
(2) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18:00 Uhr, am Feiertag 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet halten. Die Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke erfolgen.
(3) Die Notfallbereitschaft gemäß Abs 1 und 2 darf gemäß § 8 Abs 5 Apothekengesetz idgF in Form der Rufbereitschaft verrichtet werden, sodass ein allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein muss. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
(1) Jede bereitschaftsdiensthabende Apotheke hat auf ihre Kosten einen von ihr zu unterweisenden Botendienst einzurichten.
(a) Durch diesen ist sicherzustellen, dass im Bedarfsfall dringend benötigte Arzneimittel im Wege der bereitschaftsdiensthabenden Apotheke dem Patienten im Bereich einer nicht bereitschaftsdiensthabenden Apotheke des politischen Bezirkes Murau kostenlos zugestellt werden.
(b) Es ist sicherzustellen, dass die Übergabe des Rezeptes von dem Patienten an den Botendienst (in verschlossenem Kuvert) von der nicht bereitschaftsdiensthabenden Apotheke, wo der Patient seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt hat, rasch, längstens aber in einem Zeitrahmen von 30 Minuten, erfolgt.
(c) Es ist sicherzustellen, dass das Rezept vom Botendienst zur bereitschaftsdiensthabenden Apotheke gebracht und das Arzneimittel verschlossen und nicht identifizierbar dem Patienten direkt und kostenlos rasch zugestellt wird. Die Zustellung erfolgt am Geschäftsportal der nicht bereitschaftsdiensthabenden Apotheke oder auf Wunsch des Patienten zu dessen Wohnadresse bzw. Aufenthaltsort. Für die jeweils bereitschaftsdiensthabende Apotheke besteht innerhalb des politischen Bezirkes Murau sowie innerhalb des Ortsteiles Kärntnerisch-Laßnitz der politischen Gemeinde Metnitz, Zustellzwang.
(d) Es ist sicherzustellen, dass der Patient eine im Einzelfall notwendige, persönliche Beratung durch den bereitschaftsdiensthabenden Apotheker erhält bzw. bei Bedarf eine Beratung in Anspruch nehmen kann. Dazu ist dem Patienten ein Informationsblatt mit der Telefonnummer der Apotheke gemeinsam mit den Arzneimitteln auszuhändigen, in dem dieser darauf hingewiesen wird, dass er notwendigenfalls den diensthabenden Apotheker telefonisch kontaktieren bzw. bei Fragen eine telefonische Beratung in Anspruch nehmen kann.
(1) Auf die Kernöffnungszeiten und die Notfallbereitschaft der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen. Zudem ist auf die Möglichkeit der kostenlosen Zustellung durch Botendienst hinsichtlich dringend benötigter Arzneimittel hinzuweisen.
(2) Jede bereitschaftsdiensthabende Apotheke ist im Bereich des Haupteinganges mit einer entsprechenden, für jedermann leicht erkennbaren sowie leicht erreichbaren technischen Einrichtung auszustatten, die sicherstellt, dass bei Betätigung derselben die unverzügliche Sprechverbindung mit der bereitschaftsdiensthabenden Apotheke hergestellt wird.
(3) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Kernöffnungszeiten und die Notfallbereitschaft sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.
(4) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. Januar 2026 in Kraft.
Am 1. Januar 2026 versieht die Salvator Apotheke Murau KG in 8850 Murau Notfallbereitschaft gemäß § 2 Abs 1 dieser Verordnung.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 23.08.2021 über die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken im Bezirk Murau außer Kraft.