Rückverweise
(1) Auf die Kernöffnungszeiten und die Notfallbereitschaft der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen. Zudem ist auf die Möglichkeit der kostenlosen Zustellung durch Botendienst hinsichtlich dringend benötigter Arzneimittel hinzuweisen.
(2) Jede bereitschaftsdiensthabende Apotheke ist im Bereich des Haupteinganges mit einer entsprechenden, für jedermann leicht erkennbaren sowie leicht erreichbaren technischen Einrichtung auszustatten, die sicherstellt, dass bei Betätigung derselben die unverzügliche Sprechverbindung mit der bereitschaftsdiensthabenden Apotheke hergestellt wird.
(3) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Kernöffnungszeiten und die Notfallbereitschaft sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.
(4) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
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