Rückverweise
(1) Jede bereitschaftsdiensthabende Apotheke hat auf ihre Kosten einen von ihr zu unterweisenden Botendienst einzurichten.
(a) Durch diesen ist sicherzustellen, dass im Bedarfsfall dringend benötigte Arzneimittel im Wege der bereitschaftsdiensthabenden Apotheke dem Patienten im Bereich einer nicht bereitschaftsdiensthabenden Apotheke des politischen Bezirkes Murau kostenlos zugestellt werden.
(b) Es ist sicherzustellen, dass die Übergabe des Rezeptes von dem Patienten an den Botendienst (in verschlossenem Kuvert) von der nicht bereitschaftsdiensthabenden Apotheke, wo der Patient seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt hat, rasch, längstens aber in einem Zeitrahmen von 30 Minuten, erfolgt.
(c) Es ist sicherzustellen, dass das Rezept vom Botendienst zur bereitschaftsdiensthabenden Apotheke gebracht und das Arzneimittel verschlossen und nicht identifizierbar dem Patienten direkt und kostenlos rasch zugestellt wird. Die Zustellung erfolgt am Geschäftsportal der nicht bereitschaftsdiensthabenden Apotheke oder auf Wunsch des Patienten zu dessen Wohnadresse bzw. Aufenthaltsort. Für die jeweils bereitschaftsdiensthabende Apotheke besteht innerhalb des politischen Bezirkes Murau sowie innerhalb des Ortsteiles Kärntnerisch-Laßnitz der politischen Gemeinde Metnitz, Zustellzwang.
(d) Es ist sicherzustellen, dass der Patient eine im Einzelfall notwendige, persönliche Beratung durch den bereitschaftsdiensthabenden Apotheker erhält bzw. bei Bedarf eine Beratung in Anspruch nehmen kann. Dazu ist dem Patienten ein Informationsblatt mit der Telefonnummer der Apotheke gemeinsam mit den Arzneimitteln auszuhändigen, in dem dieser darauf hingewiesen wird, dass er notwendigenfalls den diensthabenden Apotheker telefonisch kontaktieren bzw. bei Fragen eine telefonische Beratung in Anspruch nehmen kann.
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