Vorwort
Zur Überreichung der Ehrenmedaillen und Verdienstkreuze sind befugt:
1. Mitglieder der Landesregierung;
2. Mitglieder des Landtages;
3. von einem Landesregierungsmitglied beauftragte Bedienstete des Amtes der Landesregierung;
4. der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragtes Gemeindeorgan.
(1) Die Ehrenmedaillen und das Verdienstkreuz müssen im Rahmen eines Festaktes zu einem würdevollen Anlass überreicht werden.
(2) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Einsatz- und Hilfsorganisationen sind:
1. Landes- und Bereichsfeuerwehrtage;
2. Wehrversammlungen von Feuerwehren;
3. Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen auf Landes-, Bezirks- oder Ortsebene;
4. Veranstaltungen anlässlich besonderer oder persönlicher Feierlichkeiten mit Zustimmung eines befugten Organs derjenigen Organisation, die den Vorschlag zur Verleihung im Sinne des § 9 Abs. 2 StAEHG erstattet hat.
(3) Zustimmungsbefugt gemäß Abs. 2 Z 4 sind:
1. im Fall des § 9 Abs. 2 Z 1 StAEHG: der zuständige Bereichsfeuerwehrkommandant;
2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 StAEHG: jene Person, die in der jeweiligen Einsatz- und Hilfsorganisation die Bezirksleitung oder, sollte eine derartige Funktion auf Bezirksebene nicht bestehen, die Landesleitung innehat;
3. im Fall des § 9 Abs. 2 Z 4 StAEHG: die Koordinationsstelle für Krisenintervention;
4. im Fall des § 9 Abs. 2 Z 5 StAEHG: der Bürgermeister.
(1) Sollte die Einsatzorganisation, der die zu ehrende Person angehört, über Bekleidungsvorschriften verfügen, so sind diese Vorschriften bei der Überreichung einer Ehrenmedaille oder eines Verdienstkreuzes anzuwenden.
(2) Verfügt eine Einsatzorganisation über keine einheitliche Bekleidung für derartige Anlässe, ist die jeweilige Einsatzbekleidung möglichst einheitlich zu verwenden.
(3) Private Kleidung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn die Überreichung als besondere Überraschung Bestandteil einer Veranstaltung anlässlich einer besonderen oder persönlichen Feierlichkeit ist oder wenn die zu ehrende Person Mitglied einer Organisation ist, die über keine Einsatzbekleidung verfügt.
Diese Verordnung tritt dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Oktober 2025, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2019 über die Überreichung von Ehrenzeichen und Verdienstkreuzen nach dem Gesetz vom 10. November 1970 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 2/2020, außer Kraft.