Rückverweise
(1) Sollte die Einsatzorganisation, der die zu ehrende Person angehört, über Bekleidungsvorschriften verfügen, so sind diese Vorschriften bei der Überreichung einer Ehrenmedaille oder eines Verdienstkreuzes anzuwenden.
(2) Verfügt eine Einsatzorganisation über keine einheitliche Bekleidung für derartige Anlässe, ist die jeweilige Einsatzbekleidung möglichst einheitlich zu verwenden.
(3) Private Kleidung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn die Überreichung als besondere Überraschung Bestandteil einer Veranstaltung anlässlich einer besonderen oder persönlichen Feierlichkeit ist oder wenn die zu ehrende Person Mitglied einer Organisation ist, die über keine Einsatzbekleidung verfügt.
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