Rückverweise
(1) Die Ehrenmedaillen und das Verdienstkreuz müssen im Rahmen eines Festaktes zu einem würdevollen Anlass überreicht werden.
(2) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Einsatz- und Hilfsorganisationen sind:
1. Landes- und Bereichsfeuerwehrtage;
2. Wehrversammlungen von Feuerwehren;
3. Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen auf Landes-, Bezirks- oder Ortsebene;
4. Veranstaltungen anlässlich besonderer oder persönlicher Feierlichkeiten mit Zustimmung eines befugten Organs derjenigen Organisation, die den Vorschlag zur Verleihung im Sinne des § 9 Abs. 2 StAEHG erstattet hat.
(3) Zustimmungsbefugt gemäß Abs. 2 Z 4 sind:
1. im Fall des § 9 Abs. 2 Z 1 StAEHG: der zuständige Bereichsfeuerwehrkommandant;
2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 StAEHG: jene Person, die in der jeweiligen Einsatz- und Hilfsorganisation die Bezirksleitung oder, sollte eine derartige Funktion auf Bezirksebene nicht bestehen, die Landesleitung innehat;
3. im Fall des § 9 Abs. 2 Z 4 StAEHG: die Koordinationsstelle für Krisenintervention;
4. im Fall des § 9 Abs. 2 Z 5 StAEHG: der Bürgermeister.
Die Zustimmung ist regelmäßig zu erteilen, wenn die Veranstaltung im Zusammenhang mit der verdienstvollen Tätigkeit der zu ehrenden Person oder im Zusammenhang mit der Organisation, für die die verdienstvolle Tätigkeit erbracht wurde, steht.
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