BHMT – Fahrverbot für LKW über 7,5 t
Vorwort
§ 1
§ 1 LKW-Fahrverbot
Das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t (§ 52 lit. a Z 7a StVO 1960) ist auf der nachstehend angeführten Straße in beiden Fahrtrichtungen im folgenden Abschnitt, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr für die Gemeinden Hohentauern, Pölstal, Pusterwald und Trieben sowie die Katastralgemeinde Pöls der Gemeinde Pöls-Oberkurzheim, verboten:
auf der B114 Triebener Straße von Straßenkilometer 3,600 bis 9,400
§ 2
§ 2 Ziel- und Quellverkehr
Als Ziel- und Quellverkehr im Sinne dieser Verordnung gilt:
1. Jener Verkehr, der seinen Ausgangs- oder Zielort in den Gemeinden Hohentauern, Pölstal, Pusterwald und Trieben sowie der Katastralgemeinde Pöls der Gemeinde Pöls-Oberkurzheim hat. Das bloße Durchfahren der einzelnen Verbotsbereiche ist verboten. Dabei müssen die Fahrten im Ziel- und Quellverkehr zumindest in einem überwiegend(en) Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen oder für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sein;
2. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den vom Verbot erfassten Bereichen haben, wenn diese Fahrten der Anfahrt bzw. der Abfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt.
§ 3
§ 3 Ausnahmen
Von dem in § 1 normierten Fahrverbot sind ausgenommen:
1. Fahrten mit Fahrzeugen des Straßenerhaltungsdienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Rettungsdienstes, der Feuerwehr sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;
2. Fahrten mit Fahrschulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung;
3. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der in § 2 angeführten Gemeinden haben, zum Zweck der Konsumation der gesetzlichen Ruhezeiten;
4. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die in den politischen Bezirken Murtal, Murau oder Liezen zugelassen sind oder die gemäß §103 Abs. 1 Ziffer 5 KFG i.V.m. §103a KFG durch ein Unternehmen mit dauerndem Standort in den Bezirken Murtal, Murau oder Liezen angemietet sind, wenn eine Zu- oder Abfahrt zum oder vom Unternehmerstandort aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
§ 4
§ 4 Weitergehende Fahrverbote
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 16.06.2025 in Kraft.