Als Ziel- und Quellverkehr im Sinne dieser Verordnung gilt:
1. Jener Verkehr, der seinen Ausgangs- oder Zielort in den Gemeinden Hohentauern, Pölstal, Pusterwald und Trieben sowie der Katastralgemeinde Pöls der Gemeinde Pöls-Oberkurzheim hat. Das bloße Durchfahren der einzelnen Verbotsbereiche ist verboten. Dabei müssen die Fahrten im Ziel- und Quellverkehr zumindest in einem überwiegend(en) Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen oder für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sein;
2. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den vom Verbot erfassten Bereichen haben, wenn diese Fahrten der Anfahrt bzw. der Abfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt.
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