Von dem in § 1 normierten Fahrverbot sind ausgenommen:
1. Fahrten mit Fahrzeugen des Straßenerhaltungsdienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Rettungsdienstes, der Feuerwehr sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;
2. Fahrten mit Fahrschulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung;
3. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der in § 2 angeführten Gemeinden haben, zum Zweck der Konsumation der gesetzlichen Ruhezeiten;
4. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die in den politischen Bezirken Murtal, Murau oder Liezen zugelassen sind oder die gemäß §103 Abs. 1 Ziffer 5 KFG i.V.m. §103a KFG durch ein Unternehmen mit dauerndem Standort in den Bezirken Murtal, Murau oder Liezen angemietet sind, wenn eine Zu- oder Abfahrt zum oder vom Unternehmerstandort aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
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