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Pensionsanpassung 2025

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

1. Abschnitt

Erhöhung der Pensionen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, St. PG 2009

§ 1

§ 1 Pensionsanpassung 2025

(1) Abweichend von § 43 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2025 wie folgt vorzunehmen:

Das Gesamtpensionseinkommen gemäß Abs. 2 ist zu erhöhen,

1. wenn es nicht mehr als 6.060 € monatlich beträgt, um 4,6 %,

2. wenn es über 6.060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 1 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hatte und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist.

(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

§ 2

§ 2 Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025

(1) Die Beitragsgrundlagen von Ruhebezügen, die nach den §§ 59 bis 62 i.V.m. den §§ 78 und 79 des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, ermittelt werden und erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren, – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 143a Stmk. L-DBR, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind statt mit den in § 43 Abs. 5 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 genannten Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Beitragsgrundlagen aus dem Jahr Aufwertungsfaktor
1980 2,918
1981 2,780
1982 2,687
1983 2,613
1984 2,526
1985 2,430
1986 2,379
1987 2,325
1988 2,280
1989 2,230
1990 2,135
1991 2,041
1992 1,960
1993 1,881
1994 1,841
1995 1,787
1996 1,745
1997 1,745
1998 1,723
1999 1,700
2000 1,693
2001 1,674
2002 1,656
2003 1,650
2004 1,634
2005 1,608
2006 1,571
2007 1,547
2008 1,518
2009 1,471
2010 1,450
2011 1,434
2012 1,395
2013 1,356
2014 1,325
2015 1,303
2016 1,287
2017 1,278
2018 1,258
2019 1,233
2020 1,211
2021 1,193
2022 1,172
2023 1,108
2024 1,000

(2) Ruhebezüge, die nach den §§ 9 und 10 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ermittelt werden und erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren, – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 143a Stmk. L-DBR, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind mit einem Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Berechnungsbasis für den Erhöhungsbetrag von 4,5 % ist der volle Ruhegenuss zum 31. Dezember 2023. Dieser Erhöhungsbetrag ist entsprechend den Vorgaben des § 10 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 abhängig vom Stichtag der tatsächlichen Ruhestandsversetzung gegebenenfalls zu kürzen bzw. zu erhöhen.

§ 3

§ 3 Aussetzung der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen im Jahr 2026

§ 43 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist in Bezug auf die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.

2. Abschnitt

Erhöhung der Pensionen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

§ 4

§ 4 Erstmalige Bemessung und Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

(1) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2025 ist ein Betrag von 3.309,42 € heranzuziehen.

(2) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2024 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2025 ist unter sinngemäßer Anwendung von § 1 vorzunehmen.

(3) Die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen gemäß § § 43 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist unter sinngemäßer Anwendung von § 3 für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.