(1) Abweichend von § 43 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2025 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen gemäß Abs. 2 ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 6.060 € monatlich beträgt, um 4,6 %,
2. wenn es über 6.060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 1 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hatte und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist.
(3) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
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