(1) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2025 ist ein Betrag von 3.309,42 € heranzuziehen.
(2) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2024 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2025 ist unter sinngemäßer Anwendung von § 1 vorzunehmen.
(3) Die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen gemäß § § 43 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist unter sinngemäßer Anwendung von § 3 für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.
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