Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt, der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2025
Vorwort
§ 1
§ 1 Eurowert je LKF Punkt
Der für die LKF Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF Punkt wird ab dem Jahr 2025 für die Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:
1. Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz, übrige Landeskrankenhäuser mit Ausnahme der Abteilungen für Psychiatrie am Landeskrankenhaus Graz II | 2,09 € |
2. Landeskrankenhaus Graz II, Abteilungen für Psychiatrie | 1,95 € |
§ 2
§ 2 Kostendeckend ermittelte Eurowerte
Die Höhe der im § 1 festgesetzten Eurowerte ist gleich mit der Höhe der kostendeckend ermittelten Eurowerte.
§ 3
§ 3 Amtliche Pflegegebühren
Auf der Grundlage der für das Jahr 2025 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2025 pro Pflegetag für Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:
1. Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz | 1 869,90 € |
2. übrige Landeskrankenhäuser mit Ausnahme der Abteilungen für Psychiatrie sowie der Abteilung für Forensik am Landeskrankenhaus Graz II | 1 366,10 € |
3. Landeskrankenhaus Graz II, Abteilungen für Psychiatrie sowie der Abteilung für Forensik | 702,80 € |
4. Landespflegeanstalt für chronisch Kranke zur Versorgung beatmungspflichtiger Patientinnen/Patienten am Landeskrankenhaus Hochsteiermark, Standort Leoben: a) für invasive Langzeitbeatmung b) für nicht invasive Langzeitbeatmung | 389,00 € 222,00 € |
§ 4
§ 4 Zuschläge
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:
Zweibettzimmer | Einbettzimmer | |
1. Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz | 51,50 € | 128,80 € |
2. übrige Landeskrankenhäuser mit Ausnahme der Abteilungen für Psychiatrie am Landeskrankenhaus Graz II | 51,50 € | 128,80 € |
3. Landeskrankenhaus Graz II, Abteilungen für Psychiatrie | 38,00 € | 52,80 € |
§ 5
§ 5 Pflegegebühr für ambulante Tagesbehandlungen
Die Pflegegebühren für ambulante Tagesbehandlungen werden ab 1. Jänner 2025 pro Pflegetag für Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:
1. Ambulante Tagesbehandlung in der Psychiatrie | 237,10 € |
2. Ambulante Tagesbehandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie | 342,00 € |
3. Ambulante Tagesbehandlung in der Akutgeriatrie/Remobilisation | 250,40 € |
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
§ 7
§ 7 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Eurowertes je LKF Punkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2024, LGBl. Nr. 125/2023, außer Kraft, sie ist jedoch auf jene Leistungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden.