LandesrechtSteiermarkVerordnungenFestsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt, der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2025

Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt, der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2025

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

§ 1

§ 1 Eurowert je LKF Punkt

Der für die LKF Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF Punkt wird ab dem Jahr 2025 für die Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

1. Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz, übrige Landeskrankenhäuser mit Ausnahme der Abteilungen für Psychiatrie am Landeskrankenhaus Graz II 2,09 €
2. Landeskrankenhaus Graz II, Abteilungen für Psychiatrie 1,95 €

§ 2

§ 2 Kostendeckend ermittelte Eurowerte

Die Höhe der im § 1 festgesetzten Eurowerte ist gleich mit der Höhe der kostendeckend ermittelten Eurowerte.

§ 3

§ 3 Amtliche Pflegegebühren

Auf der Grundlage der für das Jahr 2025 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2025 pro Pflegetag für Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

1. Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz 1 869,90 €
2. übrige Landeskrankenhäuser mit Ausnahme der Abteilungen für Psychiatrie sowie der Abteilung für Forensik am Landeskrankenhaus Graz II 1 366,10 €
3. Landeskrankenhaus Graz II, Abteilungen für Psychiatrie sowie der Abteilung für Forensik 702,80 €
4. Landespflegeanstalt für chronisch Kranke zur Versorgung beatmungspflichtiger Patientinnen/Patienten am Landeskrankenhaus Hochsteiermark, Standort Leoben: a) für invasive Langzeitbeatmung b) für nicht invasive Langzeitbeatmung 389,00 € 222,00 €

§ 4

§ 4 Zuschläge

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

Zweibettzimmer Einbettzimmer
1. Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz 51,50 € 128,80 €
2. übrige Landeskrankenhäuser mit Ausnahme der Abteilungen für Psychiatrie am Landeskrankenhaus Graz II 51,50 € 128,80 €
3. Landeskrankenhaus Graz II, Abteilungen für Psychiatrie 38,00 € 52,80 €

§ 5

§ 5 Pflegegebühr für ambulante Tagesbehandlungen

Die Pflegegebühren für ambulante Tagesbehandlungen werden ab 1. Jänner 2025 pro Pflegetag für Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

1. Ambulante Tagesbehandlung in der Psychiatrie 237,10 €
2. Ambulante Tagesbehandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie 342,00 €
3. Ambulante Tagesbehandlung in der Akutgeriatrie/Remobilisation 250,40 €

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

§ 7

§ 7 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Eurowertes je LKF Punkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2024, LGBl. Nr. 125/2023, außer Kraft, sie ist jedoch auf jene Leistungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden.