LandesrechtSteiermarkVerordnungenFestsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt, der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2025§ 1

§ 1Eurowert je LKFPunkt

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

Der für die LKF Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF Punkt wird ab dem Jahr 2025 für die Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

1. Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz, übrige Landeskrankenhäuser mit Ausnahme der Abteilungen für Psychiatrie am Landeskrankenhaus Graz II 2,09 €
2. Landeskrankenhaus Graz II, Abteilungen für Psychiatrie 1,95 €

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