LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 56 - südlich gelegene Talbereiche der Göstlinger Alpen (AT2241000)

Europaschutzgebiet Nr. 56 - südlich gelegene Talbereiche der Göstlinger Alpen (AT2241000)

In Kraft seit 20. November 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Die in den Gemeinden Wildalpen und Landl südlich gelegene Talbereiche des Lassingbaches, des Schneckengrabens, der Salza, des Hopfgartenbaches und des Holzäpfeltales werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 56 „Südlich gelegene Talbereiche der Göstlinger Alpen“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziele

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

1. Code-Nr. 6169 Eschen-Scheckenfalter ( Euphydryas maturna )

2. Code-Nr. 1086 Scharlachroter Plattkäfer ( Cucujus cinnaberinus )

3. Code-Nr. 1193 Gelbbauchunke ( Bombina variegata )

4. Code-Nr. 3230 Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Deutscher Tamariske

§ 3

§ 3 Maßnahmen

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. Verbesserung und Wiederherstellung der Fließgewässerdynamik an den für die Umsetzung geeignetsten Fließgewässerstrecken,

2. Erhaltung und Förderung von Amphibienlaichgewässern,

3. Aus- und Nachpflanzung von widerstandsfähigen Eschen ( Fraxinus excelsior ) an Standorten mit geringen Beständen und hohem Entwicklungspotenzial, ausgenommen im Wildnisgebiet „Steirisches Lassingbachtal samt Einhänge zur Salza“,

4. Im Falle von Eschenfällungen das Stehenlassen ausreichend großer Baumstümpfe zum Wiederaustrieb an Standorten mit geringen Eschenbeständen,

5. Entfernung von aufkommenden Nadelgehölzen zur Erleichterung der Naturverjüngung des Eschenbestandes, ausgenommen in der Naturzone des Wildnisgebietes „Steirisches Lassingbachtal samt Einhänge zur Salza“,

6. Erhaltung und Entwicklung der extensiv bewirtschafteten Wiesen und Weiden,

7. Erhaltung und Förderung von Laubbäumen und Laubbaumtotholz mit mehr als 20 cm Stammdurchmesser in den Auwaldbereichen und angrenzenden Hangwäldern.

§ 4

§ 4 Prüfverfahren und Bewilligungen

Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, insbesondere die Aufforstung und der Umbruch von Grünland, die Rodung oder die Umwandlung von Laubwaldbeständen sowie von uferbegleitenden Gehölzbeständen in andere Kulturen, die dauerhafte Beseitigung von liegenden und stehenden Laubbaumtotholz mit einem Stammdurchmesser mit mehr als 20 cm, Drainagierung von Feuchtflächen, Verfüllung von Gräben und Senken, Quellfassungen, Neuanlage sowie Sanierung bestehender landwirtschaftlicher Wege und Forststraßen sowie Maßnahmen zur Veränderung des Wasserhaushaltes am Fließgewässer einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannten Arten durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für die in § 2 genannten Arten festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

§ 5

§ 5 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:40.000 (Anlage 2) und 16 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).

§ 6

§ 6 EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. November 2024, in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Vegetation
3230 Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Deutscher Tamariske
3240 Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Lavendelweide
Amphibien nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1193 Gelbbauchunke Bombina variegata
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1086 Scharlachroter Plattkäfer Cucujus cinnaberinus
6169 Eschen-Scheckenfalter Euphydryas maturna

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anlage 3_1-8

Anl. 3

(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anl3 1-8
PDF

Anlage 3_9-16

Anl. 3

(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anl3 9-16
PDF