Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, insbesondere die Aufforstung und der Umbruch von Grünland, die Rodung oder die Umwandlung von Laubwaldbeständen sowie von uferbegleitenden Gehölzbeständen in andere Kulturen, die dauerhafte Beseitigung von liegenden und stehenden Laubbaumtotholz mit einem Stammdurchmesser mit mehr als 20 cm, Drainagierung von Feuchtflächen, Verfüllung von Gräben und Senken, Quellfassungen, Neuanlage sowie Sanierung bestehender landwirtschaftlicher Wege und Forststraßen sowie Maßnahmen zur Veränderung des Wasserhaushaltes am Fließgewässer einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannten Arten durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die in § 2 genannten Arten festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
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