(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
1. Code-Nr. 6169 Eschen-Scheckenfalter ( Euphydryas maturna )
2. Code-Nr. 1086 Scharlachroter Plattkäfer ( Cucujus cinnaberinus )
3. Code-Nr. 1193 Gelbbauchunke ( Bombina variegata )
4. Code-Nr. 3230 Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Deutscher Tamariske
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