LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 47 - Teile der Koralpe (AT2250000)

Europaschutzgebiet Nr. 47 - Teile der Koralpe (AT2250000)

In Kraft seit 16. März 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Die in den Marktgemeinden Eibiswald, Bad Schwanberg und Wies gelegenen Teile der Koralpe werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 47 „Teile der Koralpe“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck und Ziel

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

Code-Nr. 6230*, Bürstlingsrasen,

Code-Nr. 7110*, Lebende Hochmoore und

Code-Nr. 7240*, Alpines Schwemmland.

§ 3

§ 3 Maßnahmen

Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. für die Alm die Erhaltung einer standortgerechten Beweidung und

2. für die Feuchtlebensräume die zumindest zeitweise Auszäunung von Flächen zum Schutz vor Trittbelastung oder Verbiss durch das Weidevieh.

§ 4

§ 4 Verbot

Im Europaschutzgebiet ist die Entwässerung der Lebenden Hochmoore und des Alpinen Schwemmlandes verboten.

§ 5

§ 5 Prüf- und Bewilligungsverfahren

(1) Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie Aufforstungen, die Ausbringung von organischen Düngemitteln, die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, Geländeveränderungen oberhalb der Waldgrenze, Wasserentnahmen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person.

(2) Eine Handlung gemäß Abs. 1 ist zulässig bei Vorliegen

1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder

2. einer Bewilligung.

§ 6

§ 6 Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:60.000 (Anlage 2) und von 9 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).

§ 7

§ 7 EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. März 2024, in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
6230* Bürstlingsrasen
7110* Lebende Hochmoore
7240* Alpines Schwemmland
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. Lebensraumtyp
4060 Alpine Zwergstrauchheiden
6150 Alpine Silikat-Urheiden
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3

Anl. 3

(Anm.: ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 3
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