(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
– Code-Nr. 6230*, Bürstlingsrasen,
– Code-Nr. 7110*, Lebende Hochmoore und
– Code-Nr. 7240*, Alpines Schwemmland.
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