(1) Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie Aufforstungen, die Ausbringung von organischen Düngemitteln, die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, Geländeveränderungen oberhalb der Waldgrenze, Wasserentnahmen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person.
(2) Eine Handlung gemäß Abs. 1 ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
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