LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLB – Festsetzung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken

BHLB – Festsetzung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken

In Kraft seit 01. Februar 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1 Betriebszeiten (Öffnungszeiten)

Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Leibnitz haben an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten:

Apotheke „Zum Hirschen“ in Leibnitz:

Montag – Freitag Samstag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

„Rebenland Apotheke“ in Leutschach:

Montag – Freitag Samstag 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

„Antonius-Apotheke“ in Wagna:

Montag – Freitag Samstag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr 07:30 Uhr – 12:00 Uhr 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Apotheke „Zur Mariahilf“ in Wildon:

Montag – Freitag Samstag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

„team sante linden apotheke“ in Leibnitz:

Montag – Freitag Samstag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

„Urbani-Apotheke“ in Gamlitz:

Montag – Freitag Samstag 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 15:00 Uhr – 18:30 Uhr

„Sulmtal-Apotheke“ in 8430 Kaindorf an der Sulm:

Montag – Freitag Samstag 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 14:30 Uhr – 18:30 Uhr

„Michaeli-Apotheke“ in Gleinstätten:

Montag – Freitag Samstag 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 15:00 Uhr – 18:00 Uhr

„Mariahilf-Apotheke“ in 8472 Straß:

Montag – Freitag Samstag 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 08:00 Uhr – 12:30 Uhr 14:30 Uhr – 18:00 Uhr

„Landapotheke“ in Gralla:

Montag – Freitag Samstag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

(2) Die Apotheken können am 24. und 31. Dezember, wenn diese auf einen Montag bis Freitag fallen und am Faschingsdienstag bereits ab 12:00 Uhr geschlossen halten.

(3) An den vier Einkaufssamstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18:00 Uhr, am Feiertag den 8. Dezember, wenn dieser auf einen Montag bis Samstag fällt, von 10:00 bis 18:00 Uhr geöffnet halten.

§ 2

§ 2 Bereitschaftsdienst

(1) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Leibnitz werden für die Leistung des Turnusbereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten in folgende Dienstgruppen eingeteilt:

Gruppe 1:

Apotheke „Zum Hirschen“ in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 29

„Rebenland Apotheke“ in 8463 Leutschach, Arnfelser Straße 5

Gruppe 2:

„Antonius-Apotheke“ in 8435 Wagna, Marburger Straße 87

Apotheke „Zur Mariahilf“ in 8410 Wildon, Hauptplatz 74

Gruppe 3:

„team sante linden apotheke“ in 8430 Leibnitz, Kaspar-Harb-Gasse 2a

„Urbani-Apotheke“ in 8462 Gamlitz, Untere Hauptstraße 391

Gruppe 4:

„Sulmtal-Apotheke“ in 8430 Kaindorf an der Sulm, Grazer Straße 100

„Michaeli-Apotheke“ in 8443 Gleinstätten, 333/1

Gruppe 5:

„Mariahilf-Apotheke“ in 8472 Straß, Hauptstraße 14a

Gruppe 6:

„Landapotheke“ in 8431 Gralla, Kirchbacherstraße 5

Der Bereitschaftsdienst ist fortlaufend in täglich wechselndem Turnus zu versehen. Die Dienstbereitschaft der diensthabenden Apotheke(n) einer Dienstgruppe beginnt jeweils um 08.00 Uhr früh und endet um 08.00 Uhr früh des nächstfolgenden Tages.

(2) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1, dass während der Mittagspause

von 12.00 bis 14.00 Uhr die öffentliche Apotheke „Zum Hirschen“ und die „team santé linden apotheke“, beide in 8430 Leibnitz, die Landapotheke“ in 8431 Gralla, die „Antonius-Apotheke“ in 8435 Wagna und die Apotheke „Zur Mariahilf“ in 8410 Wildon, und

von 12.30 bis 14.30 Uhr die „Sulmtal Apotheke“ in 8430 Kaindorf

Bereitschaftsdienst zu leisten haben. Dieser zusätzliche Bereitschaftsdienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(3) Zusätzlich dürfen an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember im Anschluss an die Betriebszeiten gemäß § 1

von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 14.30 Uhr die „Mariahilf-Apotheke“ in 8472 Straß

von 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr die „team santé linden apotheke“ in 8430 Leibnitz

Dieser zusätzliche Bereitschaftsdienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(4) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Leibnitz dürfen an Werktagen von Montag bis Freitag im Anschluss an die Betriebszeiten zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 bis maximal 20.00 Uhr Bereitschaftsdienst leisten, wenn die Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG dies erfordern. Der Bereitschaftsdienst während der Abendordinationszeiten darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

(5) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 1 bis 4 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die umgehende telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

§ 3

§ 3 Zustellung

(1) Die „Rebenland Apotheke“ in 8463 Leutschach und die Apotheke „Zur Mariahilf“ in 8410 Wildon haben dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall dringend benötigte Arzneimittel aus einer der nächstgelegenen dienstbereiten öffentlichen Apotheken gemäß § 2 Abs. 1 im Einzugsbereich der jeweiligen Apotheke in Leutschach bzw. Wildon kostenlos zugestellt werden (Botendienst). Auf die Möglichkeit der kostenlosen Zustellung dringend benötigter Arzneimittel ist durch einen entsprechenden Aushang an der Apotheke unter Angabe der Telefonnummer der dienstbereiten Apotheke hinzuweisen.

(2) Dem Patienten ist bei der Zustellung eine schriftliche Information auszufolgen, dass er erforderlichenfalls eine persönliche telefonische Beratung durch den diensthabenden Apotheker in Anspruch nehmen soll bzw. bei Fragen eine telefonische apothekerliche Beratung in Anspruch nehmen kann.

§ 4

§ 4 Strafbestimmungen

(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.

(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.

An diesem Tag hat ab 08:00 Uhr die öffentliche Apotheke der Gruppe 5 – „Mariahilf Apotheke“ in 8472 Straß in Steiermark Turnusbereitschaftsdienst gemäß § 2 Abs. 1 zu versehen.

§ 6 § 6

§ 6 Außerkrafttreten

Mit Ablauf des 31.01.2024 treten die folgenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz außer Kraft:

die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 28.11.2017, BHLB-74750/2016-14 über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken im Bezirk Leibnitz,

die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 22.07.2019, BHLB-82241/2019 (team sante linden apotheke in Leibnitz)

die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 15.01.2020, BHLB-9118/2020-4 (Antonius Apotheke Wagna).