(1) Die „Rebenland Apotheke“ in 8463 Leutschach und die Apotheke „Zur Mariahilf“ in 8410 Wildon haben dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall dringend benötigte Arzneimittel aus einer der nächstgelegenen dienstbereiten öffentlichen Apotheken gemäß § 2 Abs. 1 im Einzugsbereich der jeweiligen Apotheke in Leutschach bzw. Wildon kostenlos zugestellt werden (Botendienst). Auf die Möglichkeit der kostenlosen Zustellung dringend benötigter Arzneimittel ist durch einen entsprechenden Aushang an der Apotheke unter Angabe der Telefonnummer der dienstbereiten Apotheke hinzuweisen.
(2) Dem Patienten ist bei der Zustellung eine schriftliche Information auszufolgen, dass er erforderlichenfalls eine persönliche telefonische Beratung durch den diensthabenden Apotheker in Anspruch nehmen soll bzw. bei Fragen eine telefonische apothekerliche Beratung in Anspruch nehmen kann.
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