(1) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Leibnitz werden für die Leistung des Turnusbereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten in folgende Dienstgruppen eingeteilt:
– Apotheke „Zum Hirschen“ in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 29
– „Rebenland Apotheke“ in 8463 Leutschach, Arnfelser Straße 5
– „Antonius-Apotheke“ in 8435 Wagna, Marburger Straße 87
– Apotheke „Zur Mariahilf“ in 8410 Wildon, Hauptplatz 74
– „team sante linden apotheke“ in 8430 Leibnitz, Kaspar-Harb-Gasse 2a
– „Urbani-Apotheke“ in 8462 Gamlitz, Untere Hauptstraße 391
– „Sulmtal-Apotheke“ in 8430 Kaindorf an der Sulm, Grazer Straße 100
– „Michaeli-Apotheke“ in 8443 Gleinstätten, 333/1
– „Mariahilf-Apotheke“ in 8472 Straß, Hauptstraße 14a
– „Landapotheke“ in 8431 Gralla, Kirchbacherstraße 5
Der Bereitschaftsdienst ist fortlaufend in täglich wechselndem Turnus zu versehen. Die Dienstbereitschaft der diensthabenden Apotheke(n) einer Dienstgruppe beginnt jeweils um 08.00 Uhr früh und endet um 08.00 Uhr früh des nächstfolgenden Tages.
(2) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1, dass während der Mittagspause
– von 12.00 bis 14.00 Uhr die öffentliche Apotheke „Zum Hirschen“ und die „team santé linden apotheke“, beide in 8430 Leibnitz, die Landapotheke“ in 8431 Gralla, die „Antonius-Apotheke“ in 8435 Wagna und die Apotheke „Zur Mariahilf“ in 8410 Wildon, und
– von 12.30 bis 14.30 Uhr die „Sulmtal Apotheke“ in 8430 Kaindorf
Bereitschaftsdienst zu leisten haben. Dieser zusätzliche Bereitschaftsdienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(3) Zusätzlich dürfen an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember im Anschluss an die Betriebszeiten gemäß § 1
– von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 14.30 Uhr die „Mariahilf-Apotheke“ in 8472 Straß
– von 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr die „team santé linden apotheke“ in 8430 Leibnitz
Dieser zusätzliche Bereitschaftsdienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(4) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Leibnitz dürfen an Werktagen von Montag bis Freitag im Anschluss an die Betriebszeiten zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 bis maximal 20.00 Uhr Bereitschaftsdienst leisten, wenn die Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG dies erfordern. Der Bereitschaftsdienst während der Abendordinationszeiten darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(5) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 1 bis 4 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die umgehende telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
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