Land- und forstwirtschaftliche Übertragungsverordnung
Vorwort
§ 1
§ 1 Übertragung
Die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Steiermärkische Landarbeiterkammer werden mit der Durchführung der in den Anlagen 1, 2 und 3 genannten Förderungsmaßnahmen betraut.
§ 2
§ 2 Umfang der Maßnahmen
(1) Die Durchführung der in den Anlagen 1 und 3 angeführten Maßnahmen umfasst insbesondere die Erlassung von Durchführungsbestimmungen, die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Anträge, die Bewilligung der Förderungsanträge, die Anforderung der Mittel, die Bewilligung der Zahlungsanträge, die Verständigung der Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger, die Auszahlung der Förderung sowie die Kontrolle und die Vorlage des Verwendungsnachweises.
(2) Die Durchführung der in der Anlage 2 angeführten Maßnahmen umfasst insbesondere die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen, die Eingabe der Antragsdaten in dafür vorgesehene Datenbanken und die Weiterleitung an das Land.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Mai 2023, in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Der Landwirtschaftskammer werden aus folgenden Förderungsbereichen nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:
1. Infrastrukturelle Einrichtungen (§ 6 StLWFöKaG):
Landesmaßnahme – Errichtung und Erhaltung von Wegen (finanzieller Umfang gemäß Sondervereinbarung über Mittelzuteilung).
2. Betriebliche Maßnahmen (§ 8 StLWFöKaG):
a) Anlassbezogene Förderungsmaßnahmen: Futtermittelzukaufsaktionen, Betriebsmittelkreditaktionen und Sonderkulturaktionen, De-minimis-Förderungen,
b) Nationales Bund-Land-Programm – Konsolidierung von Verbindlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
3. Überbetriebliche Zusammenarbeit (§ 9 StLWFöKaG):
Landesmaßnahme – Landwirtschaftliche Bewässerungen.
4. Soziale Maßnahmen (§ 10 StLWFöKaG):
Landesmaßnahme – Ausbildung und Einsatz von BetriebshelferInnen.
5. Berufsaus- und -fortbildung (§ 13 StLWFöKaG):
Abwicklung von Lehrbetriebsförderungen.
Anlage 2
Anl. 2
Der Landwirtschaftskammer werden aus folgenden Förderungsbereichen nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:
1. Betriebliche Maßnahmen (§ 8 StLWFöKaG):
a) Ländliche Entwicklung 2014-2020 – Forstwirtschaft:
aa) 12.2 Errichtung und Umbau von Forststraßen,
ab) 26.2 Investitionen zur Stärkung von Resistenz und ökologischem Wert des Waldes – Öffentlicher Wert und Schutz von/vor Naturgefahren,
ac) 28.2 Waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des ökologischen Wertes der Waldökosysteme,
ad) 30.2 Erstellung von waldbezogenen Plänen auf betrieblicher Ebene;
b) Ländliche Entwicklung 2023-2027 (GAP nach 2022) – Forstwirtschaft:
ba) Errichtung und Umbau von Forststraßen (73-03),
bb) Investition in waldbauliche Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Wälder (Waldverjüngung; Waldpflegemaßnahmen; Bringung, Rückung) (73-04);
c) Nationale Förderungsmaßnahme Waldfonds – Forstwirtschaft:
ca) M1-Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen,
cb) M2-Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder.
2. Soziale Maßnahmen (§ 10 StLWFöKaG):
Notstandsentschädigungen.
Anlage 3
Anl. 3
Der Landarbeiterkammer werden nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:
Soziale Maßnahmen (§ 10 StLWFöKaG):
a) die Gewährung von Notstandsentschädigungen,
b) die Gewährung von Beihilfen für die Aus- und Fortbildung versorgungsberechtigter Kinder von unselbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft,
c) die Gewährung von Darlehen für die Schaffung, Ausstattung, Ausgestaltung, Verbesserung und Sanierung von Wohnraum und für den Ankauf von Wohnobjekten, für die Versorgung mit elektrischer Energie und Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
d) die Gewährung von Darlehen für den Einsatz von alternativen Energieformen (z. B. Biomasse-, Sonnen- und Windenergie) und Fernwärme für die Beheizung und Warmwasseraufbereitung von Wohnraum sowie für Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs,
e) die Gewährung von Beihilfen für die Berufsaus- und -fortbildung für unselbstständige Berufsangehörige in der Land- und Forstwirtschaft,
f) für die Gewährung von Treueprämien für langjährige Dienstleistungen in der Land- und Forstwirtschaft.