Der Landwirtschaftskammer werden aus folgenden Förderungsbereichen nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:
1. Infrastrukturelle Einrichtungen (§ 6 StLWFöKaG):
Landesmaßnahme – Errichtung und Erhaltung von Wegen (finanzieller Umfang gemäß Sondervereinbarung über Mittelzuteilung).
2. Betriebliche Maßnahmen (§ 8 StLWFöKaG):
a) Anlassbezogene Förderungsmaßnahmen: Futtermittelzukaufsaktionen, Betriebsmittelkreditaktionen und Sonderkulturaktionen, De-minimis-Förderungen,
b) Nationales Bund-Land-Programm – Konsolidierung von Verbindlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
3. Überbetriebliche Zusammenarbeit (§ 9 StLWFöKaG):
Landesmaßnahme – Landwirtschaftliche Bewässerungen.
4. Soziale Maßnahmen (§ 10 StLWFöKaG):
Landesmaßnahme – Ausbildung und Einsatz von BetriebshelferInnen.
5. Berufsaus- und -fortbildung (§ 13 StLWFöKaG):
Abwicklung von Lehrbetriebsförderungen.
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