(1) Die Durchführung der in den Anlagen 1 und 3 angeführten Maßnahmen umfasst insbesondere die Erlassung von Durchführungsbestimmungen, die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Anträge, die Bewilligung der Förderungsanträge, die Anforderung der Mittel, die Bewilligung der Zahlungsanträge, die Verständigung der Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger, die Auszahlung der Förderung sowie die Kontrolle und die Vorlage des Verwendungsnachweises.
(2) Die Durchführung der in der Anlage 2 angeführten Maßnahmen umfasst insbesondere die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen, die Eingabe der Antragsdaten in dafür vorgesehene Datenbanken und die Weiterleitung an das Land.
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