Der Landarbeiterkammer werden nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:
Soziale Maßnahmen (§ 10 StLWFöKaG):
a) die Gewährung von Notstandsentschädigungen,
b) die Gewährung von Beihilfen für die Aus- und Fortbildung versorgungsberechtigter Kinder von unselbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft,
c) die Gewährung von Darlehen für die Schaffung, Ausstattung, Ausgestaltung, Verbesserung und Sanierung von Wohnraum und für den Ankauf von Wohnobjekten, für die Versorgung mit elektrischer Energie und Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
d) die Gewährung von Darlehen für den Einsatz von alternativen Energieformen (z. B. Biomasse-, Sonnen- und Windenergie) und Fernwärme für die Beheizung und Warmwasseraufbereitung von Wohnraum sowie für Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs,
e) die Gewährung von Beihilfen für die Berufsaus- und -fortbildung für unselbstständige Berufsangehörige in der Land- und Forstwirtschaft,
f) für die Gewährung von Treueprämien für langjährige Dienstleistungen in der Land- und Forstwirtschaft.
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