Steiermärkische Landwirtschaftliche Schülerheimbeitragsverordnung
Vorwort
§ 1
§ 1 Beiträge für Unterbringung und Verpflegung
pro Tag | wöchentlich | monatlich | |
Verpflegung | |||
Frühstück | € 0,60 | € 3,00 | € 12,00 |
Jause | € 0,60 | € 3,00 | € 12,00 |
Mittagessen | € 3,60 | € 18,00 | € 72,00 |
Abendessen | € 1,20 | € 6,00 | € 24,00 |
Tagesverpflegung gesamt | € 6,00 | € 30,00 | € 120,00 |
Unterbringung | - | € 50,00 | € 200,00 |
Beitrag gesamt | - | 80,00 | 320,00 |
Alle Beträge verstehen sich in Euro inklusive 10 % Umsatzsteuer.
§ 2
§ 2 Verrechnung
(1) Der wöchentliche Beitrag für die Verpflegung von Berufsschülern gelangt zur Verrechnung, wenn die vollständige Verpflegung (Frühstück, Jause, Mittagessen, Abendessen) in Anspruch genommen wird. In allen anderen Fällen ist die jeweilige Kombination in Rechnung zu stellen.
(2) Der Beitrag für die Unterbringung von Berufsschülern ist eine unteilbare Wochengebühr und wie folgt zu entrichten:
1. im 1. Lehrgang: für 10 Wochen
2. im 2. und 3. Lehrgang: für 9 Wochen.
(3) Der monatliche Beitrag für die Verpflegung von Fachschülern gelangt zur Verrechnung, wenn die vollständige Verpflegung (Frühstück, Jause, Mittagessen, Abendessen) in Anspruch genommen wird. In allen anderen Fällen ist die jeweilige Kombination in Rechnung zu stellen.
(4) Der Beitrag für die Unterbringung von Fachschülern ist eine unteilbare Monatsgebühr und wie folgt zu entrichten:
1. Fachbereich Land- und Ernährungswirtschaft:
a) im 1. und 2. Jahrgang: 10mal jährlich
b) im 3. Jahrgang (Betriebsleiterlehrgang): 7mal jährlich
2. Fachbereich Land- und Forstwirtschaft:
a) im 1. Jahrgang und der weiterführenden einjährigen Fachschule für Pferdewirtschaft: 10mal jährlich
b) im 2. Jahrgang: 9mal jährlich
c) im 3. Jahrgang (Betriebsleiterlehrgang): 8mal jährlich
d) in der mehrberuflichen Ausbildung Maschinenbautechnik (Schulversuch): 7mal jährlich
e) in der vierjährigen Fachschule für Pferdewirtschaft (Schulversuch): 10mal jährlich
f) in den saisonmäßigen Fachschulen: 4mal jährlich (3mal vor und 1mal nach der Praxiszeit)
§ 3
§ 3 Ausnahmen von der Entrichtung des Beitrags für die Verpflegung
(1) Der jeweilige Beitrag für die Verpflegung ist nicht zu entrichten, wenn die Verpflegung nicht in Anspruch genommen wird:
1. wegen Teilnahme an einer Schulveranstaltung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von zumindest fünf Unterrichtstagen;
2. wegen Krankheit, die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als zehn Unterrichtstagen oder
3. aus religiösen Gründen, wobei die schriftliche Abmeldung im Vorhinein durch die Erziehungsberechtigten unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Dauer der Abmeldung zu erfolgen hat.
(2) Ausgenommen sind überdies nur ganze Tage, an welchen die Verpflegung nicht in Anspruch genommen wird.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft.