(1) Der jeweilige Beitrag für die Verpflegung ist nicht zu entrichten, wenn die Verpflegung nicht in Anspruch genommen wird:
1. wegen Teilnahme an einer Schulveranstaltung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von zumindest fünf Unterrichtstagen;
2. wegen Krankheit, die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als zehn Unterrichtstagen oder
3. aus religiösen Gründen, wobei die schriftliche Abmeldung im Vorhinein durch die Erziehungsberechtigten unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Dauer der Abmeldung zu erfolgen hat.
(2) Ausgenommen sind überdies nur ganze Tage, an welchen die Verpflegung nicht in Anspruch genommen wird.
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