(1) Der wöchentliche Beitrag für die Verpflegung von Berufsschülern gelangt zur Verrechnung, wenn die vollständige Verpflegung (Frühstück, Jause, Mittagessen, Abendessen) in Anspruch genommen wird. In allen anderen Fällen ist die jeweilige Kombination in Rechnung zu stellen.
(2) Der Beitrag für die Unterbringung von Berufsschülern ist eine unteilbare Wochengebühr und wie folgt zu entrichten:
1. im 1. Lehrgang: für 10 Wochen
2. im 2. und 3. Lehrgang: für 9 Wochen.
(3) Der monatliche Beitrag für die Verpflegung von Fachschülern gelangt zur Verrechnung, wenn die vollständige Verpflegung (Frühstück, Jause, Mittagessen, Abendessen) in Anspruch genommen wird. In allen anderen Fällen ist die jeweilige Kombination in Rechnung zu stellen.
(4) Der Beitrag für die Unterbringung von Fachschülern ist eine unteilbare Monatsgebühr und wie folgt zu entrichten:
1. Fachbereich Land- und Ernährungswirtschaft:
a) im 1. und 2. Jahrgang: 10mal jährlich
b) im 3. Jahrgang (Betriebsleiterlehrgang): 7mal jährlich
2. Fachbereich Land- und Forstwirtschaft:
a) im 1. Jahrgang und der weiterführenden einjährigen Fachschule für Pferdewirtschaft: 10mal jährlich
b) im 2. Jahrgang: 9mal jährlich
c) im 3. Jahrgang (Betriebsleiterlehrgang): 8mal jährlich
d) in der mehrberuflichen Ausbildung Maschinenbautechnik (Schulversuch): 7mal jährlich
e) in der vierjährigen Fachschule für Pferdewirtschaft (Schulversuch): 10mal jährlich
f) in den saisonmäßigen Fachschulen: 4mal jährlich (3mal vor und 1mal nach der Praxiszeit)
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